Einzelunternehmer mit 2 Firmenwagen: Wie funktioniert die Besteuerung?
Möglicherweise sind Sie Selbstständiger und benötigen im Alltag einen Firmenwagen, um Ihren beruflichen Aufgaben gerecht zu werden. Solche Fahrzeuge werden oftmals auch aus praktischen Gründen privat genutzt, was die Besteuerung komplizierter machen kann.
Auch kann es sein, dass Sie mehrere beruflich benötigte Autos besitzen. In diesem Artikel bekommen Sie mehr Informationen dazu, was Sie berücksichtigen sollten, wenn Sie als Einzelunternehmer 2 Firmenwagen besitzen.
Wann gilt ein Fahrzeug als Firmenwagen?
Für viele Selbstständige ist ein Firmenwagen unverzichtbar. Viele Handwerker beispielsweise ug dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, wenn es überwiegend betrieblich genutzt wird. In der Praxis wird dabei oft eine Quote von mindestens 50 % beruflicher Nutzung als Orientierung genannt. Ob ein Fahrzeug im Einzelfall tatsächlich als Betriebs- oder Privatvermögen gilt, hängt jedoch von den gesetzlichen Regelungen und der konkreten Nutzung ab.
- Darüber hinaus könnte das Fahrzeug von einer Kapitalgesellschaft gekauft werden.
- Dazu zählen beispielsweise eine GmbH, UG oder AG. Diese stellt einem Angestellten oder dem Geschäftsführer das Fahrzeug zur Verfügung, damit berufliche Aufgaben erledigt werden können.
Für die Besteuerung ist es wichtig, wie hoch der Anteil der privaten und geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs ist. Wenn die oberen Kriterien erfüllt sind, handelt es sich bei sämtlichen anfallenden Kosten um Betriebsausgaben, die steuerlich berücksichtigt werden können. Auch beim Kauf eines Dienstwagens können steuerliche Aspekte eine Rolle spielen.
Was müssen Unternehmer bei Fahrten zur Arbeitsstätte beachten?
Was ist bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte für Unternehmer zu beachten? Fahrten, die Sie auf sich nehmen, um zu Ihrer Arbeitsstelle und zurückzufahren, können durch die sogenannte Entfernungspauschale zu den Betriebsausgaben gerechnet werden.
Hier ist die Länge der Strecke von Bedeutung:
Nach den gesetzlichen Regelungen zur Entfernungspauschale werden in der Fachliteratur Beträge von 0,30 Euro pro Kilometer bis zum 20. Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer genannt.
Grundsätzlich haben Sie die Option, alle anfallenden Kosten zu notieren und aufzubewahren. Dazu zählen steuerliche Ausgaben, Kosten für die Versicherung und Benzinkosten. Diese Kosten können Sie in Form von Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigen lassen.
Wenn Sie ein Fahrzeug für private und berufliche Zwecke nutzen, müssen Sie einen Teil als Privatanteil versteuern. Hierbei gilt keine Mindestnutzung. Ein hoher privater Anteil wird den betrieblichen Gewinn erhöhen, wodurch höhere Steuern gezahlt werden müssen.
Es stehen Ihnen zwei Methoden zur Verfügung, um den privaten Anteil zu berechnen. Dabei können Sie die Methode „Fahrtenbuch“ oder die „1 Prozent Regelung“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) verwenden. Sie sollten sich vorab Gedanken darüber machen, welche Methode Sie nutzen wollen.
Fahrtenbuch vs. 1 Prozent Regelung
Grundsätzlich nimmt das Finanzamt an, dass ein Fahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt wird. Das kann nur abgewendet werden, wenn Sie beispielsweise vorweisen, dass Sie einen zusätzlichen privaten Wagen besitzen oder es anders beweisen können.
Hierbei spielen oftmals Fahrtenbücher eine entscheidende Rolle. Folgende zwei Möglichkeiten gibt es, um den Nutzungsanteil der privaten Nutzung herauszufinden:
| Fahrzeug zu weniger als 50 % beruflich genutzt | Fahrzeug zu über 50 % beruflich genutzt |
| Hier können Sie die 1 % Regelung nicht anwenden. | Hier gilt die 1 % Regelung. |
| Fahrtenbuch üblich – kontaktieren Sie Ihren Steuerberater für verbindliche Information. | Firmenwagen ohne 1 Regelung nutzen? Sie können auf das Fahrtenbuch zurückgreifen und haben die Wahl. |
Somit wird in der Praxis die 1-Prozent-Regelung nur angewendet, wenn ein Fahrzeug zu über 50 Prozent zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Der private Nutzungsanteil liegt hierbei monatlich pauschal bei 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises, inklusive Sonderausstattung. Der inländische Bruttolistenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung zum Zeitpunkt der ersten Zulassung des Fahrzeugs.
Einzelunternehmer fährt 2 Firmenwagen: So wird besteuert
Wie funktioniert die private KFZ-Nutzung mehrerer Fahrzeuge als Unternehmer? Hier kann es komplizierter werden. Der Bundesfinanzhof hat bei einem Urteil über die Anwendung der 1 Prozent Methode entschieden, wenn eine Person mehrere Fahrzeuge für private Zwecke nutzen möchte, die zum Betriebsvermögen gehören.
Das Thema geriet durch einen Unternehmer, der mehrere Fahrzeuge aus seinem Fuhrpark für private Zwecke nutzte, in den Fokus:
- Das Finanzamt wandte bei allen Fahrzeugen die 1-Prozent-Regelung an.
- Damit wurde allerdings eine Verwaltungsanweisung verletzt, wodurch der Unternehmer Einspruch gegen den Steuerbescheid erhob.
- Er ging bis zum Bundesfinanzhof, um sich gegen den Steuerbescheid zu wehren.
Dieses Verfahren hatte für den Unternehmer allerdings keinen Erfolg. Die Richter erachteten die mehrfache Nutzung der 1-Prozent-Regelung für die Nutzung mehrerer Fahrzeuge als zulässig, was für den Unternehmer deutlich teurer wurde. In solchen Fällen kann die Wahl der Nachweismethode einen Unterschied machen.
Dabei gibt es Ausnahmen. Ein privater Nutzungsvorteil wird nicht angenommen, wenn das jeweilige Fahrzeug nach der üblichen Nutzungsart für private Zwecke nicht zur Verfügung steht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Leistung eines Unternehmens nur durch den Einsatz eines Fahrzeugs erbracht wird. Ein weiteres Beispiel sind Vorführwagen von Kfz-Händlern.
Die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils wird selten in der Praxis vorgenommen, wenn der Fahrer glaubhaft darlegen kann, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wird. Dies gilt beispielsweise bei sogenannten Werkstattwagen, die sich nicht für die private Nutzung eignen.
- Wenn es sich bei einem Fahrzeug um einen Werkstattwagen handelt, ist dies glaubhaft zu untermauern.
Das Vorhandensein von Werkzeugen oder Werbematerial im Fahrzeug reicht in der Regel nicht aus, um die private Nutzung auszuschließen.
Fazit: Einzelunternehmer mit 2 Firmenwagen – Das müssen Sie wissen!
Zusammenfassend wird in der Literatur und Rechtsprechung regelmäßig darauf hingewiesen, dass die Frage der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Betriebs- oder Privatvermögen von der betrieblichen Nutzung abhängt. Als Orientierungsgrößen werden häufig Quoten von über 50 % (Betriebsvermögen) oder zwischen 10 und 50 % (Wahlrecht) genannt. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils werden zwei Methoden – die 1 %-Methode und das Fahrtenbuch – in der Praxis angewandt. Nach BFH-Rechtsprechung kann die 1 %-Regelung bei mehreren Fahrzeugen mehrfach zum Einsatz kommen. Ausnahmen werden etwa bei Werkstattwagen oder vergleichbaren Fahrzeugen diskutiert.
FAQ: Einzelunternehmer 2 Firmenwagen
