Einzelunternehmer mit 2 Firmenwagen: Wie funktioniert die Besteuerung?

Einzelunternehmer 2 Firmenwagen
Benjamin Urbach Steuerexperte
Verfasst von Benjamin Urbach

Möglicherweise sind Sie Selbstständiger und benötigen im Alltag einen Firmenwagen, um Ihren beruflichen Aufgaben gerecht zu werden. Solche Fahrzeuge werden oftmals auch aus praktischen Gründen privat genutzt, was die Besteuerung komplizierter machen kann.

Auch kann es sein, dass Sie mehrere beruflich benötigte Autos besitzen. In diesem Artikel bekommen Sie mehr Informationen dazu, was Sie berücksichtigen sollten, wenn Sie als Einzelunternehmer 2 Firmenwagen besitzen.

Wann gilt ein Fahrzeug als Firmenwagen?

Für viele Selbstständige ist ein Firmenwagen unverzichtbar. Viele Handwerker beispielsweise benötigen Transporter, da neben Werkzeugen auch schwere Materialien mit an den Arbeitsort transportiert werden müssen.

Auch IT-Techniker sind oftmals viel mobil unterwegs, um Menschen bei der Lösung ihrer technischen Probleme zu unterstützen. Hier wird das Thema „Besteuerung Firmenwagen“ besonders wichtig. 

Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihr Fahrzeug als Firmenwagen eingestuft und damit steuerlich berücksichtigt werden kann? Ob es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein beruflich oder privat genutztes Fahrzeug handelt, hängt von Ihrer Nutzung für berufliche Zwecke in Prozent ab:

  • Nutzen Sie das Fahrzeug zu über 50 Prozent zur Erfüllung beruflicher Aufgaben, handelt es sich um Betriebsvermögen
  • Wenn Sie den Wagen zwischen 10 und 50 Prozent beruflich nutzen, können Sie auswählen, ob Sie die Kosten dem Privat- oder Betriebsvermögen zuordnen möchten
  • Bei einer Nutzung eines Fahrzeugs für berufliche Zwecke für unter 10 Prozent können Sie das Fahrzeug nicht als Firmenwagen deklarieren. Hierbei handelt es sich um Privatvermögen

Neben dem oben genannten Kriterium der Nutzung für berufliche Zwecke in Prozent gibt es weitere Aspekte, die Sie berücksichtigen müssen, wenn Sie Kosten des Firmenwagens als Betriebskosten absetzen lassen wollen.

Was müssen Unternehmer bei Fahrten zur Arbeitsstätte beachten?

Was ist bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte für Unternehmer zu beachten? Fahrten, die Sie auf sich nehmen, um zu Ihrer Arbeitsstelle und zurückzufahren, können durch die sogenannte Entfernungspauschale zu den Betriebsausgaben gerechnet werden. 

Hier ist die Länge der Strecke von Bedeutung:

  • Bis zum 20. Kilometer dürfen 0,30 Euro pro Kilometer steuerlich berücksichtigt werden
  • Ab dem 21. Kilometer können Sie 0,38 Euro pro Kilometer berechnen lassen

Grundsätzlich haben Sie die Option, alle anfallenden Kosten zu notieren und aufzubewahren. Dazu zählen steuerliche Ausgaben, Kosten für die Versicherung und Benzinkosten. Diese Kosten können Sie in Form von Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigen lassen.

Wenn Sie ein Fahrzeug für private und berufliche Zwecke nutzen, müssen Sie einen Teil als Privatanteil versteuern. Hierbei gilt keine Mindestnutzung. Ein hoher privater Anteil wird den betrieblichen Gewinn erhöhen, wodurch höhere Steuern gezahlt werden müssen. 

Es stehen Ihnen zwei Methoden zur Verfügung, um den privaten Anteil zu berechnen. Dabei können Sie die Methode „Fahrtenbuch“ oder die „1 Prozent Regelung“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) verwenden. Sie sollten sich vorab Gedanken darüber machen, welche Methode Sie nutzen wollen.

Einzelunternehmer fährt mit seinem Firmenwagen

Fahrtenbuch vs. 1 Prozent Regelung

Grundsätzlich nimmt das Finanzamt an, dass ein Fahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt wird. Das kann nur abgewendet werden, wenn Sie beispielsweise vorweisen, dass Sie einen zusätzlichen privaten Wagen besitzen oder es anders beweisen können.

Hierbei spielen oftmals Fahrtenbücher eine entscheidende Rolle. Folgende zwei Möglichkeiten gibt es, um den Nutzungsanteil der privaten Nutzung herauszufinden:

Fahrzeug zu weniger als 50 % beruflich genutztFahrzeug zu über 50 % beruflich genutzt
Hier können Sie die 1 % Regelung nicht anwenden. Hier gilt die 1 % Regelung.
Führen Sie ein Fahrtenbuch. Notieren Sie die Abfahrtsorte, Ankunftsorte, das Datum, den Namen des Kunden, die dienstliche Aktivität und die zurückgelegten Kilometer.Firmenwagen ohne 1 Regelung nutzen? Sie können auf das Fahrtenbuch zurückgreifen und haben die Wahl.

Somit kann die 1-Prozent-Regelung nur angewendet werden, wenn ein Fahrzeug zu über 50 Prozent zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Der private Nutzungsanteil liegt hierbei monatlich pauschal bei 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises, inklusive Sonderausstattung. Der inländische Bruttolistenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung zum Zeitpunkt der ersten Zulassung des Fahrzeugs.

Ein Fahrtenbuch muss ein gebundenes Buch sein, das im Nachhinein nicht veränderbar sein darf. Einzelne Blätter in einem Ordner werden nicht anerkannt. Es besteht auch die Möglichkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs, wenn dieses unveränderlich ist.

Einzelunternehmer fährt 2 Firmenwagen: So wird besteuert

Wie funktioniert die private KFZ-Nutzung mehrerer Fahrzeuge als Unternehmer? Hier kann es komplizierter werden. Der Bundesfinanzhof hat bei einem Urteil über die Anwendung der 1 Prozent Methode entschieden, wenn eine Person mehrere Fahrzeuge für private Zwecke nutzen möchte, die zum Betriebsvermögen gehören. 

Das Thema geriet durch einen Unternehmer, der mehrere Fahrzeuge aus seinem Fuhrpark für private Zwecke nutzte, in den Fokus:

  • Das Finanzamt wandte bei allen Fahrzeugen die 1-Prozent-Regelung an.
  • Damit wurde allerdings eine Verwaltungsanweisung verletzt, wodurch der Unternehmer Einspruch gegen den Steuerbescheid erhob.
  • Er ging bis zum Bundesfinanzhof, um sich gegen den Steuerbescheid zu wehren.

Dieses Verfahren hatte für den Unternehmer allerdings keinen Erfolg. Die Richter erachteten die mehrfache Nutzung der 1-Prozent-Regelung für die Nutzung mehrerer Fahrzeuge als zulässig, was für den Unternehmer deutlich teurer wurde. Dies hätte durch die Erstellung eines Fahrtenbuchs vermieden werden können.

Dabei gibt es Ausnahmen. Ein privater Nutzungsvorteil wird nicht angenommen, wenn das jeweilige Fahrzeug nach der üblichen Nutzungsart für private Zwecke nicht zur Verfügung steht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Leistung eines Unternehmens nur durch den Einsatz eines Fahrzeugs erbracht wird. Ein weiteres Beispiel sind Vorführwagen von Kfz-Händlern.

Die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils ist nicht vorzunehmen, wenn der Fahrer glaubhaft darlegen kann, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wird. Dies gilt beispielsweise bei sogenannten Werkstattwagen, die sich nicht für die private Nutzung eignen. 

  • Wenn es sich bei einem Fahrzeug um einen Werkstattwagen handelt, ist dies glaubhaft zu untermauern.
  • Dies kann beispielsweise in Form von Unterlagen geschehen, wie Fotos des Wagens, eine Dokumentation des Einsatzes und ausführliche Fahrzeugbeschreibungen.

Achtung: Es reicht nicht aus, wenn dauerhaft Werkzeuge, die für den Beruf genutzt werden oder Werbematerial für das jeweilige Unternehmen im Fahrzeug enthalten sind. Dies kann die Annahme der privaten Mitbenutzung des Wagens nicht entkräften, was unbedingt berücksichtigt werden sollte.

Einzelunternehmer 2 Firmenwagen: Ohne 1% Regel oder Fahrtenbuch

Fazit: Einzelunternehmer mit 2 Firmenwagen – Das müssen Sie wissen!

Für viele Berufe ist die Verwendung eines Firmenwagens unerlässlich. Hierbei ist es wichtig, zu wissen, zu wie viel Prozent ein Wagen beruflich und privat genutzt wird.

Bei einer Nutzung des Fahrzeugs zu über 50 Prozent für berufliche Zwecke handelt es sich um Betriebsvermögen. Bei einer Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent für berufliche Zwecke besteht eine Wahl zwischen Privat- oder Betriebsvermögen.

Grundsätzlich gibt es zwei Methoden, um den Anteil privater Nutzung zu ermitteln: die 1 Prozent Methode und das Führen eines Fahrtenbuchs. Bei einer Nutzung von weniger als 50 Prozent für berufliche Zwecke kann die 1-Prozent-Regelung nicht angewendet werden. Hier müssen Sie ein Fahrtenbuch führen und Abfahrtsort, Ankunftsort, Kunden, Aktivität und zurückgelegte Kilometer notieren.

Bei der Nutzung zu über 50 Prozent für berufliche Zwecke gilt die 1-Prozent-Regelung oder das Führen eines Fahrtenbuchs. Wenn Unternehmer mehrere Fahrzeuge privat und beruflich nutzt, ist es möglich, die 1 Prozent Regelung auf alle gefahrenen Fahrzeuge zu erheben. Ausnahmen sind beispielsweise Werkstattwagen, was allerdings glaubhaft nachgewiesen werden muss. Diese sind für die private Nutzung ungeeignet.

Wir von der Kanzlei SUP sind Experten im Bereich „legale Steuertricks für Selbstständige“. Möglicherweise interessieren Sie sich auch für die Themen „Firmenwagen GmbH Gesellschafter Geschäftsführer“, „Geldwerter Vorteil Firmenwagen“ oder „Gewinn mindern Einzelunternehmen“?

FAQ: Einzelunternehmer 2 Firmenwagen

Welche Möglichkeit habe ich als Einzelunternehmer bei einem Firmenwagen die Anteile privater Nutzung zu berechnen?
Hier gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Methoden: die 1-Prozent-Regelung und das Führen eines Fahrtenbuchs. Bei der Nutzung eines Fahrzeugs zu über 50 Prozent für berufliche Zwecke kann die 1-Prozent-Regelung berücksichtigt werden. Alternativ führen Sie ein Fahrtenbuch. Bei der Nutzung des Fahrzeugs für weniger als 50 Prozent für berufliche Aktivitäten können Sie die 1-Prozent-Regelung nicht nutzen. In einem solchen Fall müssen Sie ein Fahrtenbuch führen.
Wie kann ich als Einzelunternehmer ein Fahrtenbuch für meinen Firmenwagen führen?
Wenn Sie ein Fahrtenbuch für Ihr Fahrzeug führen wollen, sollten Sie folgende Aspekte schriftlich notieren: Abfahrtsorte, Ankunftsorte, Namen des Kunden, durchgeführte Aktivität und zurückgelegte Kilometer. Zudem muss ein Fahrtenbuch im Nachhinein unveränderlich sein. Es muss sich daher um ein gebundenes Buch oder ein digitales, unveränderliches Fahrtenbuch handeln. Ein Ordner, bestehend aus mehreren einzelnen Blättern, wird nicht anerkannt.
Was gilt bei einem Einzelunternehmer mit 2 Firmenwagen?
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es zulässig ist, bei allen Fahrzeugen die 1 Prozent Regelung durchzuführen, wenn ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge nutzt. Hierbei gelten zwei Ausnahmen. Ein privater Nutzungsvorteil wird nicht angenommen, wenn das Fahrzeug nach der üblichen Nutzungsart nicht für private Zwecke zur Verfügung steht oder es sich um einen sogenannten Werkstattwagen handelt. Solche Autos sind für die private Nutzung nicht geeignet, was allerdings durch entsprechende Unterlagen bewiesen werden muss.