Firmenwagen für GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer
Ein Firmenwagen kann sowohl für Arbeitnehmer als auch für GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer ein immenser Vorteil sein, der nicht nur den Arbeitsalltag erleichtert, sondern auch interessante steuerliche Möglichkeiten bietet – und wer will nicht gerne weniger Steuern zahlen?
Außerdem: Wer setzt sich nicht gerne in einen von der Firma gesponserten Wagen und spart dadurch bares Geld? Die Antwort: vermutlich niemand. Ganz so einfach ist es in der Realität aber nicht.
Also: Wie genau funktioniert das mit der Nutzung eines Firmenwagens? Welche steuerlichen Regeln gelten und wie kann man die Nutzung optimal gestalten? Egal, ob Sie bereits einen Firmenwagen nutzen oder darüber nachdenken, sich einen anzuschaffen – in diesem Artikel geben wir Ihnen die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Firmenwagen für Mitinhaber und Geschäftsführer.
Wir erklären die gesetzlichen Grundlagen, zeigen Ihnen die verschiedenen steuerlichen Aspekte auf und geben wertvolle Tipps, wie Sie Ihren Firmenwagen steuerlich optimal nutzen können.
Nutzung eines Firmenwagens durch Gesellschafter
Was ein Firmenwagen ist, ist relativ einfach und schnell erklärt: Ein Firmenwagen ist ein Fahrzeug, das von einem Unternehmen angeschafft und im Falle unseres Artikels dem Mitinhaber oder Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wird. Dieser kann den Wagen dann sowohl für berufliche als auch für private Fahrten nutzen.
Die Vorteile eines Firmenwagens für Gesellschafter liegen auf der Hand: Neben der Kostenersparnis für ein privates Fahrzeug profitiert man von einem hohen Komfort und Flexibilität im Arbeitsalltag. Zudem kann man durch geschickte Steueroptimierung die eigene Steuerlast senken.
Doch wie sieht es mit den gesetzlichen Grundlagen und den steuerlichen Aspekten aus? Hier wird es etwas komplizierter, zum Beispiel bei der privaten Nutzung. Wenn ein Gesellschafter den Firmenwagen auch privat nutzt, muss dieser sogenannte geldwerte Vorteil nämlich dementsprechend versteuert werden.
Hier gibt es zwei gängige Methoden: die 1-%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Bei der 1-%-Regelung wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens als geldwerter Vorteil angesetzt, während bei der Fahrtenbuchmethode die tatsächlich entstandenen Kosten erfasst und versteuert werden. Beide Methoden haben ihre Vor- und Nachteile, weshalb es sich lohnt, im Einzelfall zu prüfen, welche Variante für den Mitinhaber am günstigsten ist.
Darüber hinaus gibt es bestimmte Voraussetzungen und Regelungen, die beachtet werden müssen, damit die private Nutzung des Firmenwagens steuerlich anerkannt wird. Dazu gehören unter anderem klare vertragliche Regelungen und eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs, falls diese Methode gewählt wird.
Was ist ein geldwerter Vorteil?
Falls Sie über den Begriff geldwerter Vorteil gestolpert sind, helfen wir Ihnen gerne direkt wieder auf die Beine: Ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn ein Arbeitnehmer oder Mitinhaber von seinem Arbeitgeber oder seiner Gesellschaft Leistungen erhält, die über das normale Gehalt hinausgehen. Diese zusätzlichen Leistungen, wie beispielsweise die private Nutzung eines Firmenwagens, müssen ebenfalls versteuert werden, da sie im Prinzip einen monetären Wert darstellen.
1-%-Regelung vs. Fahrtenbuchmethode
Im Falle eines Firmenwagens gibt es nun zwei Methoden: die schon zuvor genannte 1-%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode.
Die 1-%-Regelung ist besonders einfach, denn hier wird monatlich einfach 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert. Das bedeutet weniger Bürokratie, sorgt aber oft auch für höhere Kosten.
Die Fahrtenbuchmethode ermöglicht es, den Firmenwagen ohne 1-%-Regelung zu fahren. Dafür schafft sie aber auch mehr Aufwand, da alle Fahrten detailliert aufgezeichnet werden müssen. Letztlich wird dann nur der tatsächliche Anteil der privaten Nutzung versteuert, was oft günstiger ist.
Hier sehen Sie noch einmal die Vor- und Nachteile beider Varianten im Überblick:
Kriterium | 1-%-Regelung | Fahrtenbuchmethode |
Komplexität | Einfach und unkompliziert | Erfordert detaillierte Aufzeichnung aller Fahrten |
Verwaltungsaufwand | Gering, da keine detaillierten Aufzeichnungen nötig | Hoch, da alle Fahrten exakt dokumentiert werden müssen |
Steuerliche Belastung | Kann höher ausfallen, da pauschal 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt wird | Kann niedriger sein, da nur der tatsächliche private Anteil versteuert wird |
Flexibilität | Weniger flexibel, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung | Sehr flexibel, da nur tatsächliche Nutzung zählt |
Geeignet für | Personen mit hohem Anteil an beruflichen Fahrten | Personen mit hohem Anteil an privaten Fahrten |
Kosten-Nutzen-Verhältnis | Kann bei teuren Fahrzeugen hohe steuerliche Kosten verursachen | Kann kostengünstiger sein, erfordert jedoch mehr Aufwand |
Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Bei der steuerlichen Behandlung von Mitinhabern und Arbeitnehmern gibt es Unterschiede. Wichtig ist deshalb die Definition davon, was ein Mitinhaber eigentlich ist.
Ein Mitinhaber ist eine Person, die sowohl Anteile an einer GmbH hält als auch die Geschäftsführung übernimmt. Diese doppelte Rolle bringt eine besondere rechtliche Stellung mit sich. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Mitinhaber auch als Arbeitnehmer betrachtet werden, insbesondere wenn er weniger als 50 % des Stammkapitals hält und somit nicht über die absolute Mehrheit verfügt. In diesem Fall gelten für ihn ähnliche arbeitsrechtliche und lohnsteuerliche Vorschriften wie für einen normalen Arbeitnehmer.
Die Vorteile dieser doppelten Rolle liegen in den zusätzlichen Sozialversicherungsansprüchen und einer klareren Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung von Ressourcen. Allerdings gibt es auch Nachteile, wie eine erhöhte bürokratische Belastung und potenzielle Interessenkonflikte, die sorgfältig gemanagt werden müssen. Die richtige Balance und ein gutes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sind hier entscheidend.
Lohnsteuerliche Betrachtung
Lohnsteuerlich betrachtet gibt es spezielle Regelungen für Mitinhaber. Wenn ein Mitinhaber mindestens 50 % des Stammkapitals hält, gilt er nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Lohnsteuer. Diese 50 %-Schwelle ist entscheidend, da sie die Weisungsgebundenheit und somit die lohnsteuerliche Einstufung beeinflusst.
Mitinhaber, die unter dieser Schwelle liegen, unterliegen den normalen Lohnsteuervorschriften, was bedeutet, dass sie auf ihr Gehalt und geldwerte Vorteile wie den Firmenwagen Lohnsteuer zahlen müssen. Liegt der Mitinhaber jedoch über dieser Schwelle, gilt er nicht als Arbeitnehmer und ist daher von der Lohnsteuer befreit.
Für den Firmenwagen bedeutet dies, dass er den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens nicht nach den üblichen lohnsteuerlichen Vorschriften versteuern muss. Stattdessen wird die Nutzung des Firmenwagens als Teil seines Geschäftsführergehalts behandelt und unterliegt den allgemeinen Gewinnbesteuerungsregeln der GmbH. Dies kann zu einer anderen steuerlichen Bewertung führen, die oft günstiger ist als die Versteuerung nach der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.
Wie viele Autos darf ein Geschäftsführer haben?
Stellt sich die Frage: Wie viele Autos darf ein Geschäftsführer eigentlich haben? Grundsätzlich darf ein Geschäftsführer mehrere Autos besitzen und nutzen, solange die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Beschränkungen eingehalten werden.
Steuerlich relevant wird die Situation vor allem dann, wenn diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Jede private Nutzung muss als geldwerter Vorteil versteuert werden, was bei mehreren Fahrzeugen schnell komplex werden kann.
Daher ist es wichtig, sich genau über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren und gegebenenfalls die Fahrtenbuchmethode zu nutzen, um die tatsächlichen privaten Fahrten genau zu dokumentieren – zum Beispiel auch die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte des Unternehmers.
Ein weiterer Aspekt ist die betriebliche Notwendigkeit: Wenn nachweisbar mehrere Fahrzeuge für unterschiedliche geschäftliche Zwecke gebraucht werden, können auch mehrere Firmenwagen genutzt werden, ohne dass dies steuerlich nachteilig ist. Durch eine kluge Planung, zum Beispiel mit Hilfe der Kanzlei SUP, lassen sich die Vorteile maximieren und die Steuerlast optimieren.
Private Kfz-Nutzung und Steuervermeidung
Also: Die private KFZ-Nutzung mehrerer Fahrzeuge durch einen Unternehmer ist prinzipiell nicht verboten. Achten Sie lediglich auf die korrekte Unterscheidung zwischen privaten und beruflichen Fahrten, um spätere Probleme mit dem Fiskus zu vermeiden. Führen Sie Ihr Fahrtenbuch jederzeit so gewissenhaft wie möglich – dann sollte es keine Probleme geben.
Ein klassischer Trick besteht darin, den Einsatz des Firmenwagens für geschäftliche Zwecke optimal zu planen, um die private Nutzung zu minimieren und dadurch die Steuerlast zu senken. Wenn Sie also zum Beispiel in der Stadt wohnen und zum Einkaufen auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen können, sollten Sie sich überlegen, das zu tun – und letztendlich deutlich weniger Steuern an den Staat zu zahlen.
Fazit: Optimale Nutzung von Firmenwagen für Mitinhaber
Steuersparmodelle gibt es viele – die Nutzung eines Firmenwagens ist eines davon. Durch die Wahl der passenden Versteuerungsmethode, sei es die 1-%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode, können erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden. Wichtig ist, die gesetzlichen Vorgaben zur Besteuerung des Firmenwagens zu kennen und die Nutzung des Fahrzeugs entsprechend zu dokumentieren.
Bei der Kanzlei SUP kennen wir alle legalen Steuertricks für Selbstständige und helfen Ihnen gerne bei Ihrer Steuergestaltung.