Geldwerter Vorteil Umsatzsteuer: Was Sie als Unternehmer wissen müssen
Als Unternehmer sind Sie höchstwahrscheinlich stets auf der Suche nach Möglichkeiten, Ihre Steuerlast zu senken. Gleichzeitig wollen Sie Ihren Mitarbeitern attraktive Zusatzleistungen bieten. Dies bringt Ihnen nicht nur mehr finanziellen Spielraum, sondern auch zufriedene und motivierte Angestellte.
Und hier kommt auch schon der Begriff „geldwerter Vorteil“ ins Spiel. Denn die Vorzüge, die Sie Ihren Angestellten in Form von Sachleistungen oder besonderen Vergünstigungen gewähren, können erhebliche Auswirkungen auf Ihre Umsatzsteuer (USt) haben.
Doch was genau verstehen wir unter einem geldwerten Vorteil und wie wirkt er sich auf die Umsatzsteuer aus? In diesem Artikel beleuchten wir dieses spannende Thema genauer. Wir geben Ihnen praxisnahe Beispiele und zeigen auf, wie Sie diese Vorzüge geschickt nutzen können, um steuerlich zu profitieren.
Entdecken Sie die Möglichkeiten, die Ihnen geldwerte Vorteile bieten und lernen Sie, wie Sie diese optimal in Ihre Steuerstrategie integrieren können.
Geldwerter Vorteil – was ist das?
Wenn Sie sich schon einmal mit Steuerthemen beschäftigt haben, sind Sie wahrscheinlich auch bereits auf den Begriff „geldwerter Vorteil” gestoßen. Denn dieser wird im Steuerrecht häufig verwendet.
Er bezieht sich auf sämtliche Sachbezüge und Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Diese Benefits sind nicht in bar, sondern in Form von Sachleistungen, die den finanziellen Spielraum des Empfängers erweitern.
Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen einen Firmenwagen zur Verfügung, den Sie auch privat nutzen dürfen. Dieser Nutzungsvorteil spart Ihnen erhebliche Kosten und wird daher als geldwerter Benefit betrachtet. Auch vergünstigte Mitarbeiterrabatte, kostenfreie Mahlzeiten und viele weitere Dinge, auf die wir unten näher eingehen, zählen dazu.
Die rechtlichen Grundlagen für geldwerte Benefits finden sich im Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie im Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese Gesetze regeln, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang solche Benefits versteuert werden müssen. Das Finanzamt sieht geldwerte Vorteile als Teil des Einkommens (und damit als Quelle dringend benötigter Steuergelder) an, sodass sie grundsätzlich steuerpflichtig sind.
Es gibt jedoch diverse Ausnahmen und Freigrenzen, die eine steueroptimierte Nutzung ermöglichen. So können Sie Ihren Mitarbeitern als Unternehmer attraktive Zusatzleistungen bieten, ohne dass diese gleich der vollen Steuerlast unterliegen.
Es lohnt sich also, die genauen gesetzlichen Regelungen zu kennen. Geschickt genutzt, können diese Regelungen sowohl Mitarbeitern als auch dem eigenen Unternehmen zugutekommen.
Wie hängt die Umsatzsteuer mit dem geldwerten Vorzug zusammen?
etzt fragen Sie sich wahrscheinlich, wie genau die Umsatzsteuer mit dem geldwerten Vorteil zusammenhängt. Und das ist in der Tat ein spannendes und wichtiges Thema. Also: Wenn Sie Ihren Mitarbeitern zusätzliche Leistungen in Form von Sachbezügen oder Dienstleistungen gewähren, dann handelt es sich dabei um geldwerte Benefits.
Gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind geldwerte Vorteile grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, da sie als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Mitarbeiters betrachtet werden. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber Umsatzsteuer auf diese Benefits abführen müssen.
Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den Paragrafen 1 und 3 des UStG. Paragraf 1 definiert, dass alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, der USt unterliegen. Paragraf 3 präzisiert, was als Lieferung oder sonstige Leistung gilt, und schließt hierunter auch die Überlassung von Sachwerten an Arbeitnehmer ein.
Wie wird der geldwerte Vorteil umsatzsteuerlich behandelt?
Auf den ersten Blick hört sich das vielleicht etwas verwirrend an – eigentlich ist es aber ganz einfach zu verstehen. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern geldwerte Benefits gewähren, müssen Sie diese in die Umsatzsteuerberechnung einbeziehen. Der Wert des geldwerten Vorzugs bildet dabei die Bemessungsgrundlage für die USt.
Mietwagen
Nehmen wir an, Sie stellen einem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Der geldwerte Benefit wird in diesem Fall anhand der sogenannten 1-%-Regelung berechnet. Dies bedeutet, dass monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorzug angesetzt wird. Auf diesen Betrag wird dann die USt fällig.
Überlassen Sie Ihrem Mitarbeiter also einen schicken Mercedes mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro, wird monatlich auf 500 Euro die USt fällig.
Bei Firmenwagen sollten Sie außerdem noch beachten, dass der Fiskus auch die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit in Betracht zieht. Hierbei gilt: 0,03 % vom Listenpreis mal einfache Entfernung. Wohnt Ihr Mitarbeiter also 5 Kilometer vom Arbeitsort entfernt, sieht die Rechnung folgendermaßen aus:
50.000 Euro * 0,03 % * 5 Kilometer = 75 Euro
Es fällt also auf zusätzliche 75 Euro die USt an und somit insgesamt auf 575 Euro.
Übrigens: Es gibt die Möglichkeit, Firmenwagen ohne 1-%-Regelung zu versteuern. Hierfür muss der Nutzer ein detailliertes Fahrtenbuch führen und gefahrene Kilometer aufzeichnen. Auch der gänzliche Verzicht auf private Nutzung kann zu vorteilhafter steuerlicher Behandlung führen – dann spricht der Fiskus von einem Dienstwagen.
Mitarbeiterrabatten
Ein weiteres interessantes Beispiel sind Mitarbeiterrabatte. Gewährt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Rabatte auf eigene Produkte oder Dienstleistungen, muss der geldwerte Benefit erfasst werden. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem reduzierten Preis.
- Beispiel: Verkaufspreis des Produkts: 1.000 Euro
- Mitarbeiterrabatt: 30 %
- Preis für Mitarbeiter: 700 Euro
- Geldwerter Vorteil: 300 Euro
- USt (bei 19 %): 57 Euro
Geschenke an Mitarbeiter
Nicht monetäre Geschenke an Mitarbeiter, wie zum Beispiel zu Geburtstagen oder Jubiläen, stellen ebenfalls einen geldwerten Vorteil dar. Für diese Geschenke gibt es einen Freibetrag von 60 Euro pro Anlass.
Geschenke, die diesen Wert übersteigen, sind umsatzsteuerpflichtig. Der Wert des Geschenks bildet die Bemessungsgrundlage für die zu berechnende Umsatzsteuer.
- Beispiel: Der Arbeitgeber überreicht einem Mitarbeiter zu dessen Geburtstag ein Geschenk im Wert von 100 Euro.
- Freibetrag: 60 Euro
- Geldwerter Vorteil: 40 Euro
- USt (bei 19 %): 7,60 Euro
Kostenlose Mahlzeiten
Der geldwerte Vorzug für kostenlose Mahlzeiten wird nach den amtlichen Sachbezugswerten berechnet. Diese Werte werden jährlich angepasst.
- Beispiel: Amtlicher Sachbezugswert für ein Mittagessen: 3,57 Euro
- USt (bei 19 %): 0,68 Euro pro Mahlzeit
Dienstwohnungen
Für Dienstwohnungen ergibt sich der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen dem ortsüblichen Mietpreis und dem tatsächlich vom Mitarbeiter gezahlten Mietpreis. Dieser Benefit stellt für den Mitarbeiter einen zusätzlichen Lohnbestandteil dar, der versteuert werden muss.
- Beispiel: Ortsüblicher Mietpreis: 800 Euro pro Monat
- Mietpreis für Mitarbeiter: 500 Euro
- Geldwerter Benefit: 300 Euro
- USt (bei 19 %): 57 Euro pro Monat
Betriebliche Gesundheitsförderung
Die betriebliche Gesundheitsförderung kann verschiedene Formen annehmen, etwa die Finanzierung von Fitnessstudiobeiträgen, Massagen am Arbeitsplatz oder die Bereitstellung gesunder Snacks. Soweit die Leistungen für betriebliche Gesundheitsförderung den gesetzlichen Freibetrag überschreiten, wird der überschreitende Betrag umsatzsteuerpflichtig.
- Beispiel: Gesetzlicher Freibetrag: 500 Euro pro Jahr
- Gezahlt: 700 Euro
- Geldwerter Benefit: 200 Euro
- USt (bei 19 %): 38 Euro
Arbeitgeberdarlehen
Ein Arbeitgeberdarlehen kann besonders attraktiv sein, wenn es zu einem deutlich günstigeren Zinssatz als dem Marktzinssatz angeboten wird. Der geldwerte Benefit ergibt sich aus der Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem tatsächlich vom Mitarbeiter gezahlten Zinssatz.
- Beispiel: Marktüblicher Zinssatz: 3 % p.a.
- Zinssatz für Mitarbeiter: 1 % p.a.
- Darlehensbetrag: 10.000 Euro
- Geldwerter Benefit: 200 Euro (2 % von 10.000 Euro)
- USt (bei 19 %): 38 Euro pro Jahr
Firmenfahrräder
Ähnlich wie bei Firmenwagen wird der geldwerte Vorzug mit einem pauschalen Prozentsatz des Anschaffungswertes des Fahrrads angesetzt.
- Beispiel: Anschaffungswert des Fahrrads: 2.000 Euro
- Monatlicher geldwerter Benefit: 1 % von 2.000 Euro = 20 Euro
- USt (bei 19 %): 3,80 Euro pro Monat
Umsatzsteuerfreie geldwerte Vorteile
Es gibt jedoch auch einige umsatzsteuerfreie geldwerte Vorteile. Während die private Nutzung eines Firmenwagens oder auch kostenlose Mahlzeiten steuerpflichtig sind, können bestimmte Benefits umsatzsteuerfrei gewährt werden.
Dazu gehören zum Beispiel Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln, unter bestimmten Voraussetzungen. Hier eine Liste:
- Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel: Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein.
- Betriebliche Gesundheitsförderung: Zuschüsse des Arbeitgebers für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Gesundheitskurse, sind bis zu einem bestimmten Betrag umsatzsteuerfrei.
- Kinderbetreuungszuschüsse: Zuschüsse des Arbeitgebers zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
- Essenszuschüsse: Essenszuschüsse in Form von Essensmarken oder Gutscheinen, die der Arbeitnehmer in bestimmten Restaurants oder Kantinen einlösen kann, können steuerfrei sein, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Arbeitgeberdarlehen: Zinsgünstige oder zinslose Darlehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein.
- Betriebliche Altersvorsorge: Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.
Wie können Sie häufige Fehler vermeiden?
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von geldwerten Benefits schleichen sich häufig Fehler ein, die zu unerwarteten Nachzahlungen und rechtlichen Problemen führen können. Ein typischer Fehler ist die fehlerhafte Berechnung des geldwerten Vorteils.
Oft wird der Bruttolistenpreis eines Firmenwagens nicht korrekt ermittelt oder die private Nutzung wird nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Dies kann zu großem Ärger mit dem Fiskus und zu erheblichen Steuerforderungen führen.
Ebenso werden Mitarbeiterrabatte manchmal über die Freigrenzen hinaus gewährt, ohne die daraus resultierende Steuerpflicht zu beachten.
Ein weiterer häufiger Fehler ist das Versäumnis, geldwerte Benefits ordnungsgemäß zu melden und zu versteuern. Hierzu gehören auch kleine Aufmerksamkeiten wie kostenlose Mahlzeiten oder Getränke. Diese werden oft nicht als steuerpflichtig erfasst. Häufen sich jedoch solche Dinge und das Finanzamt bekommt Wind davon, kann auch dies zu Problemen führen.
Um solche Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich regelmäßig über die aktuellen gesetzlichen Vorgaben informieren. Ebenso ist es wichtig, interne Prozesse zur Erfassung und Berechnung der geldwerten Vorzüge zu etablieren.
Die Unterstützung durch Steueroptimierungsexperten, wie die Kanzlei SUP, kann hier extrem wertvoll sein. Unsere Experten sorgen dafür, dass alle Benefits korrekt bewertet und versteuert werden – und geben auch praktische Tipps zur Optimierung Ihrer Steuerlast.
Fazit: Geldwerter Vorteil Umsatzsteuer
Sie sehen: Trotz des Dickichts an Regelungen gibt es doch viele Möglichkeiten, Ihren Mitarbeitern Benefits anzubieten und dabei auch noch Steuern zu sparen. Manchmal muss es nicht gleich der dicke Firmenwagen sein – vielleicht tut es in Einzelfällen auch ein Kinderbetreuungszuschuss oder ein Zuschuss für öffentliche Verkehrsmittel. Besonders letzteres ist in verkehrsgeplagten Städten eine valide Alternative.
Durch die Nutzung von professionellen Dienstleistungen in Steueroptimierung, wie denen von Kanzlei SUP können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen finanziell gesund bleibt und gleichzeitig alle steuerlichen Vorteile nutzt.
Durch eine professionelle Beratung vermeiden Sie typische Fehler und nutzen alle gesetzlichen Spielräume optimal aus. So bleibt Ihr Unternehmen steuerlich auf der sicheren Seite.
Und: Wir behandeln auf unserem Blog noch viele weitere Themen im Bereich legale Steuertricks. Lesen Sie gerne unseren Artikel über „Einkommensteuer senken durch Investitionen“ oder lernen Sie, wie Sie als Unternehmer privat mehrere KFZ nutzen können.